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Contributor Licence Agreement

Warum ist ein CLA notwendig?

CLAs dienen Dataport AöR dazu, lizenzkonform Open-Source-Software zu benutzen und zu vertreiben,

  • indem Dataport AöR es erlaubt ist, „ihre“ Open-Source-Software auf ein anderes Lizenzmodell umzustellen, ohne die Genehmigung Dritter einholen zu müssen, die ebenfalls dazu beigetragen haben.
  • indem sichergestellt ist, dass Dataport AöR die nötigen Rechte und Genehmigungen besitzt bzgl. sämtlicher Beiträge, um das Projekt/die Software unter der gewählten Lizenz zu verwenden und zu distribuieren.
  • indem die CLAs dazu beitragen, die Beitragenden bzgl. ihrer Rechte und Rechte Dritte am geistigen Eigentum zu sensibilisieren.

Lizenz

Dataport AöR und der Beitraggeber treffen für Beiträge (aktuell und zukünftig), die vom Beitraggeber an die Dataport AöR übermittelt werden, folgende Vereinbarung:

1. Definitionen:

Beitraggeber ist der Rechteinhaber und eine natürliche oder juristische Person.

Beitrag ist jedes urheberrechtlich geschützte Werk, einschließlich jeglicher Bearbeitungen oder Ergänzungen eines bestehenden Werks, das vom Beitraggeber zum Zweck der Aufnahme in eines von Dataport AöR als Betreuerin (Maintainer) geleitetes Projekt oder Produkts („Werk“) übermittelt wird und von Dataport AöR in das jeweilige Projekt oder Produkt übernommen worden ist.

Übermittlung ist dabei jede Form der elektronischen, verbalen oder schriftlichen Kommunikation, die an Dataport AöR gesendet wird, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kommunikation in elektronischen Mailinglisten, Versionskontrollsystemen und Ticketsystemen, die von Dataport AöR zu diesem Zweck von Drittanbietern benutzt werden oder von Dataport AöR selbst oder im Auftrag betrieben werden. Ausgenommen ist jedoch solche Kommunikation, die vom Beitraggeber ausdrücklich in Textform als "Kein Beitrag" gekennzeichnet werden.

2. Einräumung von Nutzungsrechten.

Der Beitraggeber räumt hiermit Dataport AöR eine unbegrenzte Anzahl an dauerhaften, weltweiten, nicht-ausschließlichen, kostenlosen, unwiderruflichen, unterlizenzierbaren und übertragbaren Nutzungsrechten ein, um die Beiträge des Beitraggebers und abgeleitete Werke davon zu vervielfältigen, zu bearbeiten, öffentlich zugänglich zu machen, öffentlich auszustellen und öffentlich zu verbreiten.

3. Einräumung von Patentnutzungsrechten.

Der Beitraggeber räumt hiermit Dataport AöR und den Empfängern der von Dataport AöR verteilten Werken ein weltweites, lizenzgebührenfreies, nicht-ausschließliches, unbefristetes Nutzungsrecht an seine Patenten ein, mit dem Recht, eine unbegrenzte Anzahl nicht-ausschließlicher Lizenzen zu übertragen oder Unterlizenzen an Dritte zu erteilen, sofern dies zur Ausübung der durch die oben erteilten Nutzungsrechte am Werk notwendig ist.

4. Versicherung des Rechteinhabers.

Der Beitraggeber versichert, dass er das Urheberrecht am Originalwerk des Beitrags innehat oder dieses an ihn lizenziert wurde und dass er befugt ist, diese Lizenz zu erteilen, insbesondere – aber nicht ausschließlich, wenn der Beitraggeber Arbeitnehmer ist und der Beitrag im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entstanden ist.

5. Gewährleistung.

Der Beitrag unter dieser Lizenz wird - mit Ausnahme der unter Ziffer 4 erfolgten Versicherung bezüglich der urheberrechtlichen Mängelfreiheit - „so, wie es ist“ ohne jegliche Gewährleistung vom Beitraggeber zur Verfügung gestellt. Dies gilt unter anderem — aber nicht ausschließlich — für Marktreife, Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck und Mängelfreiheit.

6. Datenschutz.

Die Entwicklungstätigkeit von Dataport AöR wird zum großen Teil öffentlich (z.B. auf github.com) durchgeführt und ein Schutz der übermittelten Informationen ist nicht gewährleistet. Insbesondere werden Informationen über öffentliche E-Mail-Listen und öffentliche Code-Repositories veröffentlicht. Öffentliche Code-Repositories verwenden Patch-Einreichungen, Pull-Requests, Diskussionen und Bug-Reports. Keines dieser Tools hält die übermittelten Informationen privat. Sie sind öffentlich zugänglich und an mehreren Orten archiviert. Der Beitraggeber sollte keinesfalls personenbezogene Informationen einreichen und für eine entsprechende Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung sorgen. Im Übrigen gilt die Datenschutzrichtlinie von Dataport AöR: https://www.dataport.de/datenschutz/

7. Anwendbares Recht.

Für diese Vereinbarung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8. Gesamte Vereinbarung.

Vereinbarung legt die gesamte Vereinbarung zwischen dem Beitraggeber und Dataport AöR in Bezug auf die Beträge an Dataport AöR fest und ersetzt alle anderen Vereinbarungen oder Verständigungen.