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GNU General Public License
Deutsche Übersetzung der Version 3, 29. Juni 2007
Den offiziellen englischen Originaltext finden Sie unter
http://www.gnu.org/licenses/gpl.html.
Deutsche Übersetzung: Peter Gerwinski, 5.7.2007
Dies ist eine inoffizielle deutsche Übersetzung der GNU General
Public License, die nicht von der Free Software Foundation
herausgegeben wurde. Es handelt sich hierbei nicht um eine
rechtsgültige Festlegung der Bedingungen für die Weitergabe von
Software, die der GNU GPL unterliegt; dies leistet nur der englische
Originaltext. Wir hoffen jedoch, daß diese Übersetzung
deutschsprachigen Lesern helfen wird, die GNU GPL besser zu
verstehen.
This is an unofficial translation of the GNU General Public License
into German. It was not published by the Free Software Foundation,
and does not legally state the distribution terms for software that
uses the GNU GPL—only the original English text of the GNU GPL does
that. However, we hope that this translation will help German
speakers understand the GNU GPL better.
GNU General Public License
Deutsche Übersetzung der Version 3, 29. Juni 2007
Copyright © 2007 Free Software Foundation, Inc. (http://fsf.org/) 51
Franklin Street, Fifth Floor, Boston, MA 02110-1301, USA
Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielfältigen und
unveränderte Kopien zu verbreiten; Änderungen sind jedoch nicht
erlaubt.
Diese Übersetzung ist kein rechtskräftiger Ersatz für die
englischsprachige Originalversion!
Vorwort
Die GNU General Public License – die Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz
– ist eine freie Copyleft-Lizenz für Software und andere Arten von
Werken.
Die meisten Lizenzen für Software und andere nutzbaren Werke sind
daraufhin entworfen worden, Ihnen die Freiheit zu nehmen, die Werke
mit anderen zu teilen und zu verändern. Im Gegensatz dazu soll Ihnen
die GNU General Public License die Freiheit garantieren, alle
Versionen eines Programms zu teilen und zu verändern. Sie soll
sicherstellen, daß die Software für alle ihre Benutzer frei
bleibt. Wir, die Free Software Foundation, nutzen die GNU General
Public License für den größten Teil unserer Software; sie gilt
außerdem für jedes andere Werk, dessen Autoren es auf diese Weise
freigegeben haben. Auch Sie können diese Lizenz auf Ihre Programme
anwenden.
Wenn wir von freier Software sprechen, so beziehen wir uns auf
Freiheit, nicht auf den Preis. Unsere Allgemeinen Öffentlichen
Lizenzen sind darauf angelegt, sicherzustellen, daß Sie die Freiheit
haben, Kopien freier Software zu verbreiten (und dafür etwas zu
berechnen, wenn Sie möchten), die Möglichkeit, daß Sie die Software
als Quelltext erhalten oder den Quelltext auf Wunsch bekommen, daß Sie
die Software ändern oder Teile davon in neuen freien Programmen
verwenden dürfen und daß Sie wissen, daß Sie dies alles tun dürfen.
Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir andere daran hindern, Ihnen
diese Rechte zu verweigern oder Sie aufzufordern, auf diese Rechte zu
verzichten. Aus diesem Grunde tragen Sie eine Verantwortung, wenn Sie
Kopien der Software verbreiten oder die Software verändern: die
Verantwortung, die Freiheit anderer zu respektieren.
Wenn Sie beispielsweise die Kopien eines solchen Programms verbreiten
– kostenlos oder gegen Bezahlung – müssen Sie an die Empfänger
dieselben Freiheiten weitergeben, die Sie selbst erhalten haben. Sie
müssen sicherstellen, daß auch die Empfänger die Software im Quelltext
erhalten bzw. den Quelltext erhalten können. Und Sie müssen ihnen
diese Bedingungen zeigen, damit sie ihre Rechte kennen.
Software-Entwickler, die die GNU GPL nutzen, schützen Ihre Rechte in
zwei Schritten: (1) Sie machen ihr Urheberrecht (Copyright) auf die
Software geltend, und (2) sie bieten Ihnen diese Lizenz an, die Ihnen
das Recht gibt, die Software zu vervielfältigen, zu verbreiten
und/oder zu verändern.
Um die Entwickler und Autoren zu schützen, stellt die GPL
darüberhinaus klar, daß für diese freie Software keinerlei Garantie
besteht. Um sowohl der Anwender als auch der Autoren Willen erfordert
die GPL, daß modifizierte Versionen der Software als solche
gekennzeichnet werden, damit Probleme mit der modifizierten Software
nicht fälschlicherweise mit den Autoren der Originalversion in
Verbindung gebracht werden.
Manche Geräte sind daraufhin entworfen worden, ihren Anwendern zu
verweigern, modifizierte Versionen der darauf laufenden Software zu
installieren oder laufen zu lassen, wohingegen der Hersteller diese
Möglichkeit hat. Dies ist grundsätzlich unvereinbar mit dem Ziel, die
Freiheit der Anwender zu schützen, die Software zu
modifizieren. Derartige gezielte mißbräuchliche Verhaltensmuster
finden auf dem Gebiet persönlicher Gebrauchsgegenstände statt – also
genau dort, wo sie am wenigsten akzeptabel sind. Aus diesem Grunde
wurde diese Version der GPL daraufhin entworfen, diese Praxis für
diese Produkte zu verbieten. Sollten derartige Probleme substantiell
auf anderen Gebieten auftauchen, sind wir bereit, diese Regelung auf
diese Gebiete auszudehnen, soweit dies notwendig ist, um die Freiheit
der Benutzer zu schützen.
Schließlich und endlich ist jedes Computerprogramm permanent durch
Software-Patente bedroht. Staaten sollten es nicht zulassen, daß
Patente die Entwicklung und Anwendung von Software für allgemein
einsetzbare Computer einschränken, aber in Staaten, wo dies geschieht,
wollen wir die spezielle Gefahr vermeiden, daß Patente dazu verwendet
werden, ein freies Programm im Endeffekt proprietär zu machen. Um dies
zu verhindern, stellt die GPL sicher, daß Patente nicht verwendet
werden können, um das Programm nicht-frei zu machen.
Es folgen die präzisen Bedingungen für das Kopieren, Verbreiten und
Modifizieren.
LIZENZBEDINGUNGEN
0. Definitionen
„Diese Lizenz“ bezieht sich auf die Version 3 der GNU General Public
License.
Mit „Urheberrecht“ sind auch urheberrechtähnliche Rechte gemeint, die
auf andere Arten von Werken Anwendung finden, beispielsweise auf
Fotomasken in der Halbleitertechnologie.
„Das Programm“ bezeichnet jedes urheberrechtlich schützbare Werk, das
unter diese Lizenz gestellt wurde. Jeder Lizenznehmer wird als
„Sie“ angeredet. „Lizenznehmer“ und „Empfänger“ können natürliche
oder rechtliche Personen sein.
Ein Werk zu „modifizieren“ bedeutet, aus einem Werk zu kopieren oder
es ganz oder teilweise auf eine Weise umzuarbeiten, die eine
urheberrechtliche Erlaubnis erfordert und kein Eins-zu-eins-Kopieren
darstellt. Das daraus hervorgehende Werk wird als „modifizierte
Version“ des früheren Werks oder als auf dem früheren Werk
„basierendes“ Werk bezeichnet.
Ein „betroffenes Werk“ bezeichnet entweder das unmodifizierte
Programm oder ein auf dem Programm basierendes Werk.
Ein Werk zu „propagieren“ bezeichnet jedwede Handlung mit dem Werk,
für die man wegen Verletzung anwendbaren Urheberrechts direkt oder
indirekt zur Verantwortung gezogen würde, ausgenommen das Ausführen
auf einem Computer oder das Modifizieren einer privaten Kopie. von
Modifikationen, die an niemanden weitergegeben werden. Unter das
Propagieren eines Werks fallen Kopieren, Weitergeben (mit oder ohne
Modifikationen), öffentliches Zugänglichmachen und in manchen Staaten
noch weitere Tätigkeiten.
Ein Werk zu „übertragen“ bezeichnet jede Art von Propagation, die es
Dritten ermöglicht, das Werk zu kopieren oder Kopien zu
erhalten. Reine Interaktion mit einem Benutzer über ein
Computer-Netzwerk ohne Übergabe einer Kopie ist keine Übertragung.
Eine interaktive Benutzerschnittstelle zeigt „angemessene rechtliche
Hinweise“ in dem Umfang, daß sie eine zweckdienliches und deutlich
sichtbare Funktion bereitstellt, die (1) einen angemessenen
Copyright-Vermerk zeigt und (2) dem Benutzer mitteilt, daß keine
Garantie für das Werk besteht (ausgenommen in dem Umfang, in dem
Garantie gewährt wird), daß Lizenznehmer das Werk gemäß dieser Lizenz
übertragen dürfen und wie man ein Exemplar dieser Lizenz zu Gesicht
bekommen kann. Wenn die Benutzerschnittstelle eine Liste von
Benutzerkommandos oder Optionen anzeigt, zum Beispiel ein Menü, dann
erfüllt ein deutlich sichtbarer Punkt in dieser Liste dieses
Kriterium.
1. Quelltext
Der „Quelltext“ eines Werkes bezeichnet diejenige Form des Werkes,
die für Bearbeitungen vorzugsweise verwendet wird.
„Objekt-Code“ bezeichnet jede Nicht-Quelltext-Form eines Werks.
Eine „Standardschnittstelle“ bezeichnet eine Schnittstelle, die
entweder ein offizieller Standard eines anerkannten
Standardisierungsgremiums ist oder – im Falle von Schnittstellen, die
für eine spezielle Programmiersprache spezifiziert wurden – eine
Schnittstelle, die unter Entwicklern, die in dieser Programmiersprache
arbeiten, weithin gebräuchlich ist.
Die „Systembibliotheken“ eines ausführbaren Werks enthalten alles,
ausgenommen das Werk als Ganzes, was (a) normalerweise zum
Lieferumfang einer Hauptkomponente gehört, aber selbst nicht die
Hauptkomponente ist, und (b) ausschließlich dazu dient, das Werk
zusammen mit der Hauptkomponente benutzen zu können oder eine
Standardschnittstelle zu implementieren, für die eine Implementation
als Quelltext öffentlich erhältlich ist. Eine
„Hauptkomponente“ bezeichnet in diesem Zusammenhang eine größere
wesentliche Komponente (Betriebssystemkern, Fenstersystem usw.) des
spezifischen Betriebssystems (soweit vorhanden), auf dem das
ausführbare Werk läuft, oder des Compilers, der zur Erzeugung des
Objekt-Codes eingesetzt wurde, oder des für die Ausführung verwendeten
Objekt-Code-Interpreters.
Der „korrespondierende Quelltext“ eines Werks in Form von Objekt-Code
bezeichnet den vollständigen Quelltext, der benötigt wird, um das Werk
zu erzeugen, es zu installieren, um (im Falle eines ausführbaren
Werks) den Objekt-Code auszuführen und um das Werk zu modifizieren,
einschließlich der Skripte zur Steuerung dieser Aktivitäten. Er
schließt jedoch nicht die Systembibliotheken, allgemein einsetzbare
Werkzeuge oder allgemein erhältliche freie Computerprogramme mit ein,
die in unmodifizierter Form verwendet werden, um die o.a. Tätigkeiten
durchzuführen, die aber nicht Teil des Werks sind. Zum Beispiel
enthält der korrespondierende Quelltext die zum Programmquelltext
gehörenden Schnittstellendefinitionsdateien sowie die Quelltexte von
dynamisch eingebundenen Bibliotheken und Unterprogrammen, auf die das
Werk konstruktionsbedingt angewiesen ist, beispielsweise durch
komplexe Datenkommunikation oder Ablaufsteuerung zwischen diesen
Unterprogrammen und anderen Teilen des Werks.
Der korrespondierende Quelltext braucht nichts zu enthalten, das der
Anwender aus anderen Teilen des korrespondierenden Quelltextes
automatisch regenerieren kann.
Der korrespondierende Quelltext eines Werks in Quelltextform ist das
Werk selbst.
2. Grundlegende Genehmigungen
Alle unter dieser Lizenz gewährten Rechte werden gewährt auf Grundlage
des Urheberrechts an dem Programm, und sie sind unwiderruflich,
solange die festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Diese Lizenz
erklärt ausdrücklich Ihr uneingeschränktes Recht zur Ausführung des
unmodifizierten Programms. Die beim Ausführen eines betroffenen Werks
erzeugten Ausgabedaten fallen unter diese Lizenz nur dann, wenn sie,
in Anbetracht ihres Inhalts, ein betroffenes Werk darstellen. Diese
Lizenz erkennt Ihr im Urheberrecht vorgesehenes Recht auf angemessene
Benutzung – oder seine Entsprechung – an.
Sie dürfen betroffene Werke, die Sie nicht übertragen, uneingeschränkt
erzeugen, ausführen und propagieren, solange Ihre Lizenz ansonsten in
Kraft bleibt. Sie dürfen betroffene Werke an Dritte übertragen für den
einzigen Zweck, Modifikationen exklusiv für Sie durchzuführen oder
Einrichtungen für Sie bereitzustellen, um diese Werke auszuführen,
vorausgesetzt, Sie erfüllen alle Bedingungen dieser Lizenz für das
Übertragen von Material, dessen Urheberrecht nicht bei Ihnen
liegt. Diejenigen, die auf diese Weise betroffene Werke für Sie
anfertigen oder ausführen, müssen dies ausschließlich in Ihrem Namen
tun, unter Ihrer Anleitung und Kontrolle und unter Bedingungen, die
ihnen verbieten, außerhalb ihrer Beziehung zu Ihnen weitere Kopien
Ihres urheberrechtlich geschützten Materials anzufertigen.
Übertragung ist in jedem Fall ausschließlich unter den unten
aufgeführten Bedingungen gestattet. Unterlizensierung ist nicht
gestattet, ist aber wegen §10 unnötig.
3. Schutz von Anwenderrechten vor Umgehungsverbotgesetzen
Kein betroffenes Werk darf als Teil eines wirksamen technischen
Mechanismus' unter jedwedem anwendbarem Recht betrachtet werden, das
die Auflagen von Artikel 11 des am 20. Dezember 1996 verabschiedeten
WIPO-Urheberrechtsvertrags oder unter vergleichbaren Gesetzen, die die
Umgehung derartiger Mechanismen verbietet oder einschränkt.
Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, verzichten Sie auf jedes
Recht, die Umgehung technischer Mechanismen zu verbieten, insoweit
diese Umgehung durch die Ausübung der von dieser Lizenz gewährten
Rechte in bezug auf das betroffene Werk herbeigeführt wird, und Sie
weisen jede Absicht von sich, die Benutzung oder Modifikation des
Werks zu beschränken, um Ihre Rechtsansprüche oder Rechtsansprüche
Dritter zum Verbot der Umgehung technischer Mechanismen gegen die
Anwender des Werks durchzusetzen.
4. Unveränderte Kopien
Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes
des Programms, wie sie ihn erhalten, übertragen, sofern Sie auf
deutliche und angemessene Weise auf jeder Kopie einen angemessenen
Urheberrechts-Vermerk veröffentlichen, alle Hinweise intakt lassen,
daß diese Lizenz und sämtliche gemäß §7 hinzugefügten Einschränkungen
auf den Quelltext anwendbar sind, alle Hinweise auf das
Nichtvorhandensein einer Garantie intakt lassen und allen Empfängern
gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar dieser Lizenz zukommen lassen.
Sie dürfen für jede übertragene Kopie ein Entgelt – oder auch kein
Entgelt – verlangen, und Sie dürfen Kundendienst- oder
Garantieleistungen gegen Entgelt anbieten.
5. Übertragung modifizierter Quelltextversionen
Sie dürfen ein auf dem Programm basierendes Werk oder die nötigen
Modifikationen, um es aus dem Programm zu generieren, kopieren und
übertragen in Form von Quelltext unter den Bestimmungen von §4,
vorausgesetzt, daß Sie zusätzlich alle im folgenden genannten
Bedingungen erfüllen:
a) Das veränderte Werk muß auffällige Vermerke tragen, die besagen,
daß Sie es modifiziert haben, und die ein darauf bezogenes Datum
angeben.
b) Das veränderte Werk muß auffällige Vermerke tragen, die besagen,
daß es unter dieser Lizenz einschließlich der gemäß §7
hinzugefügten Bedingungen herausgegeben wird. Diese Anforderung
wandelt die Anforderung aus §4 ab, „alle Hinweise intakt zu
lassen“.
c) Sie müssen das Gesamtwerk als Ganzes gemäß dieser Lizenz an jeden
lizensieren, der in den Besitz einer Kopie gelangt. Diese Lizenz
wird daher – ggf. einschließlich zusätzlicher Bedingungen gemäß
§7 – für das Werk als Ganzes und alle seine Teile gelten,
unabhängig davon, wie diese zusammengepackt werden. Diese Lizenz
erteilt keine Erlaubnis, das Werk in irgendeiner anderen Weise zu
lizensieren, setzt aber eine derartige Erlaubnis nicht außer
Kraft, wenn Sie sie diese gesondert erhalten haben.
d) Wenn das Werk über interaktive Benutzerschnittstellen verfügt,
müssen diese jeweils angemessene rechtliche Hinweise
anzeigen. Wenn allerdings das Programm interaktive
Benutzerschnittstellen hat, die keine angemessenen rechtlichen
Hinweise anzeigen, braucht Ihr Werk nicht dafür zu sorgen, daß
sie dies tun.
Die Zusammenstellung eines betroffenen Werks mit anderen gesonderten
und unabhängigen Werken, die nicht ihrer Natur nach Erweiterungen des
betroffenen Werks sind und die nicht mit ihm in einer Weise kombiniert
sind, um ein größeres Programm zu bilden, in oder auf einem Speicher-
oder Verbreitungsmedium wird als „Aggregat“ bezeichnet, wenn die
Zusammenstellung und das sich für sie ergebende Urheberrecht nicht
dazu verwendet werden, den Zugriff oder die Rechte der Benutzer der
Zusammenstellung weiter einzuschränken, als dies die einzelnen Werke
erlauben. Die Aufnahme des betroffenen Werks in ein Aggregat sorgt
nicht dafür, daß diese Lizenz auf die anderen Teile des Aggregats
wirke.
6. Übertragung in Nicht-Quelltext-Form
Sie dürfen ein betroffenes Werk in Form von Objekt-Code unter den
Bedingungen der Paragraphen 4 und 5 kopieren und übertragen –
vorausgesetzt, daß Sie außerdem den maschinenlesbaren
korrespondierenden Quelltext unter den Bedingungen dieser Lizenz
übertragen auf eine der folgenden Weisen:
a) Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt
(einschließlich ein physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit
dem korrespondierenden Quelltext, der sich unveränderlich auf
einem haltbaren physikalischen Medium befindet, das üblicherweise
für den Austausch von Software verwendet wird.
b) Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt
(einschließlich ein physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit
einem schriftlichen Angebot, das mindestens drei Jahre lang
gültig sein muß und so lange, wie Sie Ersatzteile und
Kundendienst für dieses Produktmodell anbieten, jedem, der im
Besitz des Objekt-Codes ist, entweder (1) eine Kopie des
korrespondierenden Quelltextes der gesamten Software, die in dem
Produkt enthalten und von dieser Lizenz betroffen ist, zur
Verfügung zu stellen – auf einem haltbaren physikalischen Medium,
das üblicherweise für den Austausch von Software verwendet wird,
und zu nicht höheren Kosten als denen, die begründbar durch den
physikalischen Vorgang der Übertragung des Quelltextes anfallen,
oder (2) kostenlosen Zugriff, um den korrespondierenden Quelltext
von einem Netzwerk-Server zu kopieren.
c) Sie übertragen Kopien des Objekt-Codes gemeinsam mit einer Kopie
des schriftlichen Angebots, den korrespondierenden Quelltext zur
Verfügung zu stellen. Diese Alternative ist nur für
gelegentliche, nicht-kommerzielle Übertragung zulässig und nur,
wenn Sie den Objekt-Code als mit einem entsprechenden Angebot
gemäß Absatz 6b erhalten haben.
d) Sie übertragen den Objekt-Code dadurch, daß Sie Zugriff auf eine
dafür vorgesehene Stelle gewähren, und bieten gleichwertigen
Zugriff auf den korrespondierenden Quelltext auf gleichem Weg auf
dieselbe Stelle und ohne zusätzliche Kosten. Sie müssen nicht von
den Empfängern verlangen, den korrespondierenden Quelltext
gemeinsam mit dem Objekt-Code zu kopieren. Wenn es sich bei der
für das Kopieren vorgesehenen Stelle um einen Netzwerk-Server
handelt, darf sich der korrespondierende Quelltext auf einem
anderen Server befinden (von Ihnen oder von einem Dritten
betrieben), der gleichwertige Kopiermöglichkeiten unterstützt –
vorausgesetzt Sie legen dem Objekt-Code klare Anleitungen bei,
die besagen, wo der korrespondierende Quelltext zu finden
ist. Unabhängig davon, welcher Netzwerk-Server den
korrespondierenden Quelltext beherbergt, bleiben Sie
verpflichtet, sicherzustellen, daß dieser lange genug
bereitgestellt wird, um diesen Bedingungen zu genügen.
e) Sie übertragen den Objekt-Code unter Verwendung von
Peer-To-Peer-Übertragung – vorausgesetzt, Sie informieren andere
Teilnehmer darüber, wo der Objekt-Code und der korrespondierende
Quelltext des Werks unter den Bedingungen von Absatz 6d
öffentlich und kostenfrei angeboten werden.
Ein abtrennbarer Anteil des Objekt-Codes, dessen Quelltext von dem
korrespondierenden Quelltext als Systembibliothek ausgeschlossen ist,
braucht bei der Übertragung des Werks als Objekt-Code nicht
miteinbezogen zu werden.
Ein „Benutzerprodukt“ ist entweder (1) ein „Endbenutzerprodukt“,
womit ein materieller persönlicher Besitz gemeint ist, der
normalerweise für den persönlichen oder familiären Gebrauch oder im
Haushalt eingesetzt wird, oder (2) alles, was für den Einbau in eine
Wohnung hin entworfen oder dafür verkauft wird. Bei der Entscheidung,
ob ein Produkt ein Endbenutzerprodukt ist, sollen Zweifelsfälle als
erfaßt gelten. Wenn ein spezieller Anwender ein spezielles Produkt
erhält, bezeichnet „normalerweise einsetzen“ eine typische oder
weitverbreitete Anwendung dieser Produktklasse, unabhängig vom Status
des speziellen Anwenders oder der Art und Weise, wie der spezielle
Anwender des spezielle Produkt tatsächlich einsetzt oder wie von ihm
erwartet wird, daß er es einsetzt. Ein Produkt gilt als
Endbenutzerprodukt unabhängig davon, ob es substantiellen
kommerziellen, industriellen oder nicht-endbenutzerspezifischen Nutzen
hat, es sei denn, dieser Nutzen stellt das einzige signifikante
Anwendungsgebiet des Produkts dar.
Mit „Installationsinformationen“ für ein Benutzerprodukt sind jedwede
Methoden, Prozeduren, Berechtigungsschlüssel oder andere informationen
gemeint, die notwendig sind, um modifizierte Versionen eines
betroffenen Werks, die aus einer modifizierten Version seines
korrespondierenden Quelltextes hervorgegangen sind, auf dem Produkt zu
installieren und auszuführen. Die Informationen müssen ausreichen, um
sicherzustellen, daß das Weiterfunktionieren des modifizierten
Objekt-Codes in keinem Fall verhindert oder gestört wird aus dem
einzigen Grunde, weil Modifikationen vorgenommen worden sind.
Wenn Sie Objekt-Code gemäß diesem Paragraphen innerhalb oder zusammen
mit oder speziell für den Gebrauch innerhalb eines Benutzerprodukts
übertragen und die Übertragung als Teil einer Transaktion stattfindet,
in der das Recht auf den Besitz und die Benutzung des Benutzerprodukts
dauerhaft auf den Empfänger übergeht (unabhängig davon, wie diese
Transaktion charakterisiert ist), müssen dem gemäß diesem Paragraphen
mitübertragenen korrespondierenden Quelltext die
Installationsinformationen beiliegen. Diese Anforderung gilt jedoch
nicht, wenn weder Sie noch irgendeine Drittpartei die Möglichkeit
behält, modifizierten Objekt-Code auf dem Benutzerprodukt zu
installieren (zum Beispiel, wenn das Werk in einem ROM installiert
wurde).
Die Anforderung, Installationsinformationen bereitzustellen, schließt
keine Anforderung mit ein, weiterhin Kundendienst, Garantie oder
Updates für ein Werk bereitzustellen, das vom Empfänger modifiziert
oder installiert worden ist, oder für das Benutzerprodukt, in dem das
Werk modifiziert oder installiert worden ist. Der Zugriff auf ein
Computer-Netzwerk darf verweigert werden, wenn die Modifikation selbst
die Funktion des Netzwerks grundlegend nachteilig beeinflußt oder wenn
sie die Regeln und Protokolle für die Kommunikation über das Netzwerk
verletzt.
Der korrespondierende Quelltext und die Installationsinformationen,
die in Übereinstimmung mit diesem Paragraphen übertragen werden,
müssen in einem öffentlich dokumentierten Format vorliegen (für das
eine Implementation in Form von Quelltext öffentlich zugänglich ist),
und sie dürfen keine speziellen Passwörter oder Schlüssel für das
Auspacken, Lesen oder Kopieren erfordern.
7. Zusätzliche Bedingungen
„Zusätzliche Genehmigungen“ sind Bedingungen, die die Bedingungen
dieser Lizenz ergänzen, indem sie Ausnahmen von einer oder mehreren
Auflagen zulassen. Zusätzliche Genehmigungen zur Anwendung auf das
gesamte Programm sollen so betrachtet werden, als wären sie in dieser
Lizenz enthalten, soweit dies unter anwendbarem Recht zulässig
ist. Wenn zusätzliche Genehmigungen nur für einen Teil des Programms
gelten, darf dieser Teil separat unter diesen Genehmigungen verwendet
werden; das gesamte Programm jedoch unterliegt weiterhin dieser Lizenz
ohne Beachtung der zusätzlichen Genehmigungen.
Ungeachtet jeglicher anderer Regelungen dieser Lizenz dürfen Sie für
Material, das Sie einem betroffenen Werk hinzufügen (sofern Sie durch
die Urheberrechtsinhaber dieses Materials autorisiert sind), die
Bedingungen dieser Lizenz um folgendes ergänzen:
a) Gewährleistungsausschluß oder Haftungsbegrenzung abweichend von
§§15 und 16 dieser Lizenz oder
b) die Anforderung, spezifizierte sinnvolle rechtliche Hinweise oder
Autorenschaftshinweise in diesem Material oder in den
angemessenen rechtlichen Hinweisen, die von den sie enthaltenen
Werken angezeigt werden, zu erhalten, oder
c) das Verbot, die Herkunft des Materials falsch darzustellen oder
die Anforderung, daß modifizierte Versionen des Materials auf
angemessens Weise als vom Original verschieden markiert werden,
oder
d) Begrenzung der Verwendung der Namen von Lizenzgebern oder Autoren
des Materials für Werbezwecke oder
e) das Zurückweisen der Einräumung von Rechten gemäß dem Markenrecht
zur Benutzung gewisser Produktnamen, Produkt- oder Service-Marken
oder
f) die Erfordernis der Freistellung des Lizenznehmers und der
Autoren des Materials durch jeden, der die Software (oder
modifizierte Versionen davon) überträgt, mit vertraglichen
Prämissen der Verantwortung gegenüber dem Empfänger für jede
Verantwortung, die diese vertraglichen Prämissen diesen
Lizenzgebern und Autoren direkt auferlegen.
Alle anderen hinzugefügten einschränkenden Bedingungen werden als
„zusätzliche Einschränkungen“ im Sinne von §10 betrachtet. Wenn das
Programm, wie Sie es erhalten haben, oder ein Teil davon dieser Lizenz
untersteht zuzüglich einer weiteren Bedingung, die eine zusätzliche
Einschränkung darstellt, dürfen Sie diese Bedingung entfernen. Wenn
ein Lizenzdokument eine zusätzliche Einschränkung enthält, aber die
Relizensierung unter dieser Lizenz erlaubt, dürfen Sie dem betroffenen
Werk Material hinzufügen, das den Bedingungen jenes Lizenzdokuments
unterliegt, unter der Voraussetzung, daß die zusätzlichen
Einschränkungen bei einer derartigen Relizensierung oder Übertragung
verfallen.
Wenn Sie einem betroffenen Werk in Übereinstimmung mit diesem
Paragraphen Bedingungen hinzufügen, müssen Sie in den betroffenen
Quelltextdateien eine Aufstellung der zusätzlichen Bedingungen
plazieren, die auf diese Quelltextdatei Anwendung finden, oder einen
Hinweis darauf, wo die Zusätzlichen Bedingungen zu finden sind.
Zusätzliche Bedingungen, seien es Genehmigungen oder Einschränkungen,
dürfen in Form einer separaten schriftlichen Lizenz oder in Form von
Ausnahmen festgelegt werden; die o.a. Anforderungen gelten in jedem
Fall.
8. Kündigung
Sie dürfen das Programm nicht verbreiten oder modifizieren, sofern es
nicht durch diese Lizenz ausdrücklich gestattet ist. Jeder
anderweitige Versuch der Verbreitung oder Modifizierung ist nichtig
und beendet automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz
(einschließlich aller Patentlizenzen gemäß §11 Abs. 3).
Wenn Sie jedoch alle Verletzungen dieser Lizenz beenden, wird Ihre
Lizenz durch einen speziellen Urheberrechtsinhaber wiederhergestellt,
und zwar (a) vorübergehend, solange nicht bzw. bis der Rechteinhaber
Ihre Lizenz ausdrücklich und endgültig kündigt, und (b) dauerhaft,
sofern es der Rechteinhaber versäumt, Sie auf sinnvolle Weise auf die
Lizenzverletzung innerhalb von 60 Tagen ab deren Beendigung
hinzuweisen.
Darüberhinaus wird Ihre Lizenz durch einen speziellen
Urheberrechtsinhaber permanent wiederhergestellt, wenn Sie der
Rechteinhaber auf sinnvolle Weise auf die Verletzung hinweist, wenn
außerdem dies das erste Mal ist, daß Sie auf die Verletzung dieser
Lizenz (für jedes Werk) des Rechteinhabers hingewiesen werden, und
wenn Sie die Verletzung innerhalb von 30 Tagen ab dem Eingang des
Hinweises einstellen.
Die Beendigung Ihrer Rechte unter dieser Lizenz beendet nicht die
Lizenzen Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz
erhalten haben. Wenn Ihre Rechte beendet und nicht dauerhaft
wiederhergestellt worden sind, sind Sie nicht berechtigt, neue
Lizenzen für dasselbe Material gemäß §10 zu erhalten.
9. Annahme der Lizenz keine Voraussetzung für den Besitz von Kopien
Um eine Kopie des Programms auszuführen, ist es nicht erforderlich,
daß Sie diese Lizenz annehmen. Die nebenbei stattfindende Verbreitung
eines betroffenen Werks, die sich ausschließlich als Konsequenz der
Teilnahme an einer Peer-To-Peer-Datenübertragung ergibt, um eine Kopie
entgegennehmen zu können, erfordert ebenfalls keine Annahme dieser
Lizenz. Jedoch gibt Ihnen nichts außer dieser Lizenz die Erlaubnis,
das Programm oder jedes betroffene Werk zu verbreiten oder zu
verändern. Diese Handlungen verstoßen gegen das Urheberrecht, wenn Sie
diese Lizenz nicht anerkennen. Indem Sie daher ein betroffenes Werk
verändern oder propagieren, erklären Sie Ihr Einverständnis mit dieser
Lizenz, die Ihnen diese Tätigkeiten erlaubt.
10. Automatische Lizensierung nachgeordneter Anwender
Jedesmal, wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, erhält der
Empfänger automatisch vom ursprünglichen Lizenzgeber die Lizenz, das
Werk auszuführen, zu verändern und zu propagieren – in Übereinstimmung
mit dieser Lizenz. Sie sind nicht dafür verantwortlich, die Einhaltung
dieser Lizenz durch Dritte durchzusetzen.
Eine „Organisations-Transaktion“ ist entweder eine Transaktion, bei
der die Kontrolle über eine Organisation oder das im wesentlichen
gesamte Kapital einer solchen, übertragen wird, oder sie ist die
Aufteilung einer Organisation in mehrere oder die Fusion mehrerer
Organisationen zu einer. Wenn die Propagation eines betroffenen Werks
durch eine Organisations-Transaktion erfolgt, erhält jeder an der
Transaktion Beteiligte, der eine Kopie des Werks erhält, zugleich
jedwede Lizenz an dem Werk, die der Interessenvorgänger des
Beteiligten hatte, sowie das Recht auf den Besitz des
korrespondierenden Quelltextes des Werks vom Interessenvorgänger, wenn
dieser ihn hat oder mit vertretbarem Aufwand beschaffen kann.
Sie dürfen keine zusätzlichen Einschränkungen bzgl. der Ausübung der
unter dieser Lizenz gewährten oder zugesicherten Rechte
vornehmen. Beispielsweise dürfen Sie keine Lizenzgebühr oder sonstige
Gebühr für die Ausübung der unter dieser Lizenz gewährten Rechte
verlangen, und Sie dürfen keine Rechtsstreitigkeit beginnen
(eingeschlossen Kreuz- oder Gegenansprüche in einem
Gerichtsverfahren), in der Sie unterstellen, daß irgendein
Patentanspruch durch Erzeugung, Anwendung, Verkauf, Verkaufsangebot
oder Import des Programms oder irgendeines Teils davon verletzt wurde.
11. Patente
Ein „Kontributor“ ist ein Urheberrechtsinhaber, der die Benutzung des
Programms oder eines auf dem Programm basierenden Werks unter dieser
Lizenz erlaubt. Das auf diese Weise lizensierte Werk bezeichnen wir
als die „Kontributor-Version“ des Kontributors.
Die „wesentlichen Patentansprüche“ eines Kontributors sind all
diejenigen Patentansprüche, die der Kontributor besitzt oder
kontrolliert, ob bereits erworben oder erst in Zukunft zu erwerben,
die durch irgendeine Weise des gemäß dieser Lizenz erlaubten
Erzeugens, Ausführens oder Verkaufens seiner Kontributor-Version
verletzt würden. Dies schließt keine Patentansprüche ein, die erst als
Konsequenz weiterer Modifizierung seiner Kontributor-Version
entstünden. Für den Zweck dieser Definition schließt "Kontrolle" das
Recht mit ein, Unterlizenzen für ein Patent zu erteilen auf eine
Weise, die mit den Erfordernissen dieser Lizenz vereinbar ist.
Jeder Kontributor gewährt Ihnen eine nicht-exklusive, weltweite und
gebührenfreie Patentlizenz gemäß den wesentlichen Patentansprüchen des
Kontributors, den Inhalt seiner Kontributor-Version zu erzeugen, zu
verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu importieren und außerdem
auszuführen, zu modifizieren und zu propagieren.
In den folgenden drei Absätzen ist eine „Patentlizenz“ jedwede
ausdrückliche Vereinbarung oder Verpflichtung, wie auch immer benannt,
ein Patent nicht geltend zu machen (beispielsweise eine ausdrückliche
Erlaubnis, ein Patent zu nutzen oder eine Zusicherung, bei
Patentverletzung nicht zu klagen). Jemandem eine solche Patentlizenz
zu „erteilen“ bedeutet, eine solche Vereinbarung oder Verpflichtung
zu beschließen, ein Patent nicht gegen ihn durchzusetzen.
Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, das wissentlich auf eine
Patentlizenz angewiesen ist, und wenn der korrespondierende Quelltext
nicht für jeden zum Kopieren zur Verfügung gestellt wird – kostenlos,
unter den Bedingungen dieser Lizenz und über einen öffentlich
zugänglichen Netzwerk-Server oder andere leicht zugängliche Mittel –,
dann müssen Sie entweder (1) dafür sorgen, daß der korrespondierende
Quelltext auf diese Weise verfügbar gemacht wird oder (2) dafür
sorgen, daß Ihnen selbst die Vorteile der Patentlizenz für dieses
spezielle Werk entzogen werden oder (3) in einer mit den
Erfordernissen dieser Lizenz vereinbaren Weise bewirken, daß die
Patentlizenz auf nachgeordnete Empfänger ausgedehnt wird. „Wissentlich
angewiesen sein“ bedeutet, daß Sie tatsächliches Wissen darüber
haben, daß – außer wegen der Patentlizenz – Ihre Übertragung des
betroffenen Werks in einen Staat oder die Benutzung des betroffenen
Werks durch Ihren Empfänger in einem Staat, eins oder mehrere
identifizierbare Patente in diesem Staat verletzen würden, deren
Gültigkeit Ihnen glaubhaft erscheint.
Wenn Sie, als Folge von oder in Verbindung mit einer einzelnen
Transaktion oder Vereinbarung, ein betroffenes Werk übertragen oder
durch Vermittlung einer Übertragung propagieren, und Sie gewähren
einigen Empfängern eine Patentlizenz, die ihnen das Benutzen,
Propagieren, Modifizieren und Übertragen einer speziellen Kopie des
betroffenen Werks gestatten, dann wird die von Ihnen gewährte
Patentlizenz automatisch auf alle Empfänger des betroffenen Werks und
darauf basierender Werke ausgedehnt.
Eine Patentlizenz ist „diskriminierend“, wenn sie in ihrem
Gültigkeitsbereich die speziell unter dieser Lizenz gewährten Rechte
nicht einschließt, wenn sie die Ausübung dieser Rechte verbietet oder
wenn sie die Nichtausübung einer oder mehrerer dieser Rechte zur
Bedingung hat. Sie dürfen ein betroffenes Werk nicht übertragen, wenn
Sie Partner in einem Vertrag mit einer Drittpartei sind, die auf dem
Gebiet der Verbreitung von Software geschäftlich tätig ist, gemäß dem
Sie dieser Drittpartei Zahlungen leisten, die auf dem Maß Ihrer
Aktivität des Übertragens des Werks basieren, und gemäß dem die
Drittpartei eine diskriminierende Patentlizenz all denjenigen gewährt,
die das Werk von Ihnen erhielten, (a) in Verbindung mit von Ihnen
übertragenen Kopien des betroffenen Werks (oder Kopien dieser Kopien)
oder (b) hauptsächlich für und in Verbindung mit spezifischen
Produkten oder Zusammenstellungen, die das betroffene Werk enthalten,
es sei denn, Sie sind in diesen Vertrag vor dem 28. März 2007
eingetreten oder die Patentlizenz wurde vor diesem Datum erteilt.
Nichts in dieser Lizenz soll in einer Weise ausgelegt werden, die
irgendeine implizite Lizenz oder sonstige Abwehr gegen
Rechtsverletzung ausschließt oder begrenzt, die Ihnen ansonsten gemäß
anwendbarem Patentrecht zustünde.
12. Keine Preisgabe der Freiheit Dritter
Sollten Ihnen (durch Gerichtsbeschluß, Vergleich oder anderweitig)
Bedingungen auferlegt werden, die den Bedingungen dieser Lizenz
widersprechen, so befreien Sie diese Umstände nicht von den
Bestimmungen dieser Lizenz. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, ein
betroffenes Werk unter gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen in
dieser Lizenz und Ihrer anderweitigen Verpflichtungen zu übertragen,
dann dürfen Sie als Folge das Programm überhaupt nicht
übertragen. Wenn Sie zum Beispiel Bedingungen akzeptieren, die Sie
dazu verpflichten, von denen, denen Sie das Programm übertragen haben,
eine Gebühr für die weitere Übertragung einzufordern, dann besteht der
einzige Weg, sowohl jene Bedingungen als auch diese Lizenz zu befolgen
darin, ganz auf die Übertragung des Programms zu verzichten.
13. Nutzung zusammen mit der GNU Affero General Public License
Ungeachtet anderer Regelungen dieser Lizenz, ist es Ihnen gestattet,
ein betroffenes Werk mit einem Werk zu einem einzelnen, kombinierten
Werk zu verbinden (linken) oder zu kombinieren, das unter Version 3
der GNU Affero General Public License steht, und das Ergebnis zu
übertragen. Die Bedingungen dieser Lizenz bleiben weiterhin auf
denjenigen Teil anwendbar, der das betroffene Werk darstellt, aber die
speziellen Anforderungen der GNU Affero General Public License, §13,
die sich auf Interaktion über ein Computer-Netzwerk beziehen, werden
auf die Kombination als solche anwendbar.
14. Überarbeitungen dieser Lizenz
Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete
und/oder neue Versionen der General Public License
veröffentlichen. Solche neuen Versionen werden vom Grundprinzip her
der gegenwärtigen entsprechen, können aber im Detail abweichen, um
neuen Problemen und Anforderungen gerecht zu werden.
Jede Version dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in
einem Programm angegeben wird, daß es dieser Lizenz in einer
bestimmten Versionsnummer „oder jeder späteren Version“ (“or any
later version”) unterliegt, so haben Sie die Wahl, entweder den
Bestimmungen der genannten Version zu folgen oder denen jeder
beliebigen späteren Version, die von der Free Software Foundation
veröffentlicht wurde. Wenn das Programm keine Versionsnummer angibt,
können Sie eine beliebige Version wählen, die je von der Free Software
Foundation veröffentlicht wurde.
15. Gewährleistungsausschluß
Es besteht keinerlei Gewährleistung für das Programm, soweit dies
gesetzlich zulässig ist. Sofern nicht anderweitig schriftlich
bestätigt, stellen die Urheberrechtsinhaber und/oder Dritte das
Programm so zur Verfügung, „wie es ist“, ohne irgendeine
Gewährleistung, weder ausdrücklich noch implizit, einschließlich –
aber nicht begrenzt auf – die implizite Gewährleistung der Marktreife
oder der Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck. Das volle Risiko
bezüglich Qualität und Leistungsfähigkeit des Programms liegt bei
Ihnen. Sollte sich das Programm als fehlerhaft herausstellen, liegen
die Kosten für notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur bei
Ihnen.
16. Haftungsbegrenzung
In keinem Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder
schriftlich zugesichert, ist irgendein Urheberrechtsinhaber oder
irgendein Dritter, der das Programm wie oben erlaubt modifiziert oder
übertragen hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar,
einschließlich jeglicher allgemeiner oder spezieller Schäden, Schäden
durch Seiteneffekte (Nebenwirkungen) oder Folgeschäden, die aus der
Benutzung des Programms oder der Unbenutzbarkeit des Programms folgen
(einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Datenverluste,
fehlerhafte Verarbeitung von Daten, Verluste, die von Ihnen oder
anderen getragen werden müssen, oder dem Unvermögen des Programms, mit
irgendeinem anderen Programm zusammenzuarbeiten), selbst wenn ein
Urheberrechtsinhaber oder Dritter über die Möglichkeit solcher Schäden
unterrichtet worden war.
17. Interpretation von §§ 15 und 16
Sollten der o.a. Gewährleistungsausschluß und die
o.a. Haftungsbegrenzung aufgrund ihrer Bedingungen gemäß lokalem Recht
unwirksam sein, sollen Bewertungsgerichte dasjenige lokale Recht
anwenden, das einer absoluten Aufhebung jeglicher zivilen Haftung in
Zusammenhang mit dem Programm am nächsten kommt, es sei denn, dem
Programm lag eine entgeltliche Garantieerklärung oder
Haftungsübernahme bei.
ENDE DER LIZENZBEDINGUNGEN
Wie Sie diese Bedingungen auf Ihre eigenen, neuen Programme anwenden können
Wenn Sie ein neues Programm entwickeln und wollen, daß es vom
größtmöglichen Nutzen für die Allgemeinheit ist, dann erreichen Sie
das am besten, indem Sie es zu freier Software machen, die jeder unter
diesen Bestimmungen weiterverbreiten und verändern kann.
Um dies zu erreichen, fügen Sie die folgenden Vermerke zu Ihrem
Programm hinzu. Am sichersten ist es, sie an den Anfang einer jeden
Quelldatei zu stellen, um den Gewährleistungsausschluß möglichst
deutlich darzustellen; zumindest aber sollte jede Datei die
„Copyright“-Zeile besitzen sowie einen kurzen Hinweis darauf, wo die
vollständigen Vermerke zu finden sind.
[eine Zeile mit dem Programmnamen und einer kurzen Beschreibung]
Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors]
This program is free software; you can redistribute it and/or
modify it under the terms of the GNU General Public License as
published by the Free Software Foundation; either version 3 of the
License, or (at your option) any later version.
This program is distributed in the hope that it will be useful,
but WITHOUT ANY WARRANTY; without even the implied warranty of
MERCHANTABILITY or FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. See the GNU
General Public License for more details.
You should have received a copy of the GNU General Public License
along with this program; if not, see
<http://www.gnu.org/licenses/>.
Auf Deutsch:
[eine Zeile mit dem Programmnamen und einer kurzen Beschreibung]
Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors]
Dieses Programm ist freie Software. Sie können es unter den
Bedingungen der GNU General Public License, wie von der Free
Software Foundation veröffentlicht, weitergeben und/oder
modifizieren, entweder gemäß Version 3 der Lizenz oder (nach Ihrer
Option) jeder späteren Version.
Die Veröffentlichung dieses Programms erfolgt in der Hoffnung, daß
es Ihnen von Nutzen sein wird, aber OHNE IRGENDEINE GARANTIE,
sogar ohne die implizite Garantie der MARKTREIFE oder der
VERWENDBARKEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. Details finden Sie in
der GNU General Public License.
Sie sollten ein Exemplar der GNU General Public License zusammen
mit diesem Programm erhalten haben. Falls nicht, siehe
<http://www.gnu.org/licenses/>.
Fügen Sie auch einen kurzen Hinweis hinzu, wie Sie elektronisch und
per Brief erreichbar sind.
Wenn Ihr Programm interaktive Befehle in einem Terminal entgegennimmt,
sorgen Sie dafür, daß es nach dem Start einen kurzen Vermerk ausgibt:
[Programm] Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors]
This program comes with ABSOLUTELY NO WARRANTY; for details type
‘show w’.
This is free software, and you are welcome to redistribute it
under certain conditions; type ‘show c’ for details.
Auf Deutsch:
[Programm] Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors]
Für dieses Programm besteht KEINERLEI GARANTIE; geben Sie "show w"
für Details ein.
Dies ist freie Software, die Sie unter bestimmten Bedingungen
weitergeben dürfen; geben Sie "show c" für Details ein.
Die hypothetischen Kommandos „show w“ und „show c“ sollten die
entsprechenden Teile der GNU-GPL anzeigen. Natürlich können die von
Ihnen verwendeten Kommandos auch anders lauten; für ein Programm mit
graphischer Benutzeroberfläche werden Sie sicherlich eine
„About-Box“ verwenden.
Soweit vorhanden, sollten Sie auch Ihren Arbeitgeber (wenn Sie als
Programmierer arbeiten) oder Ihre Schule einen Urheberrechteverzicht
für das Programm unterschreiben lassen. Für weitere Informationen
darüber und wie Sie die GNU GPL anwenden und befolgen, siehe
http://www.gnu.org/licenses/.
Diese General Public License gestattet nicht die Einbindung Ihres
Programms in proprietäre Programme. Wenn Ihr Programm eine
Funktionsbibliothek ist, dann kann es sinnvoller sein, das Linken
proprietärer Programme mit dieser Bibliothek zu gestatten. Wenn dies
Ihre Absicht ist, sollten Sie die GNU Lesser General Public License
anstelle dieser Lizenz verwenden. Lesen Sie aber bitte vorher
http://www.gnu.org/philosophy/why-not-lgpl.html.
* * *
Copyright-Notiz des englischsprachigen Orignals:
Copyright notice above.
51 Franklin Street, Fifth Floor, Boston, MA 02110, USA
Verbatim copying and distribution of this entire article is permitted
in any medium without royalty provided this notice is preserved.
Übersetzung:
Copyright-Notiz siehe oben.
51 Franklin Street, Fifth Floor, Boston, MA 02110, USA
Es ist gebührenfrei gestattet, diesen Artikel als Ganzes und
unverändert in beliebigen Medien zu kopieren und weiterzugeben, sofern
dieser Hinweis erhalten bleiben.